Satzung
Kulturverein Schongauer Land e.V.

Neu überarbeitet: 06.04.2002

Beschlossen: 07.08.2002

Neu überarbeitet: 14.06.2008

Beschlossen: 14.11.2008

§ 1 (Name des Vereins)

Der Verein führt den Namen: „Kulturverein Schongauer Land e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Schongau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim, Zweigstelle Schongau, eingetragen.

§ 2 (Zweck des Vereins)

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des künstlerischen und kulturellen Lebens in Schongau und seinem Umland. Dazu gehören insbesondere:

1.    Die Organisation künstlerischer und kultureller Veranstaltungen.

2.    Kunsthistorische Exkursionen

3.    Die Förderung junger und einheimischer Künstler

Der Verein versteht sich auch als Organisation zur Koordination des Schongauer Kulturlebens.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er hat den Status der Gemeinnützigkeit. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Alle unbescholtenen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden. Antrag und Aufnahme müssen schriftlich erfolgen.

2. Für hervorragende Verdienste um die satzungsgemäßen Ziele des Vereins kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen, die damit von ihrer Beitragspflicht befreit werden. Auch Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der nur zum Jahresende möglich ist und mit dreimonatiger Frist angezeigt werden muss,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung wird durch den Vorstand beschlossen und darf erst 3 Monate nach Absendung der 2. Mahnung erfolgen.

d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied sich der Vereinszugehörigkeit unwürdig erweist, wiederholt gegen die Satzung verstößt oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit.

Einem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Einspruchsrecht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses zu. Der Einspruch wird dann von der nächsten Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entschieden.

4. Ausscheidenden Mitgliedern steht kein Recht am Vereinsvermögen zu.

5. Jedes ordentliche Mitglied besitzt Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied ist in den Vorstand wählbar.

§ 4 (Organe des Vereins)

Die Organe sind:

1. Die Vorstandschaft

2. Die Mitgliederversammlung

§ 5 (Vorstandschaft)

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d) dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden

e) dem Geschäftsführer und Schriftführer

f) dem stellvertretenden Geschäftsführer und Schriftführer

g) dem Finanzreferenten und Kassenwart

h) dem stellvertretenden Finanzreferenten und Kassenwart

i) bis zu 8 Beisitzern

2. Die Vorstandschaft hat folgende Aufgaben:

a) sie führt die Geschäfte des Vereins

b) sie bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein

c) sie entscheidet über Aufnahmeanträge

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich je einzeln vom Vorsitzenden oder einem der drei Stellvertreter vertreten. Im Falle seiner Verhinderung haben dieses Vertretungsrecht die stellvertretenden Vorsitzenden auch einzeln in der gewählten Reihung.

4. Die Vorstandschaft wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds durchzuführen.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des von der Vorstandschaft aufgestellten Haushaltsplanes.

b) Entgegennahme des Jahresberichtes.

c) Jährlich Entlastung der Vorstandschaft.

d) Wahl der Vorstandsmitglieder.

e) Festsetzung des Jahresbeitrages.

f) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins.

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft.

i) Wahl von 2 Kassenprüfern, die jährlich die Kasse prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

3. Die Mitgliederversammlung muss von der Vorstandschaft einmal jährlich, in der Regel im 2. Quartal einberufen werden. Sie erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen (Poststempel).

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

6. Der/die Geschäftsführer(in) oder eine von ihm bestimmte Person führt ein Beschlussprotokoll. Verantwortlich für die Richtigkeit des Protokolls ist der/die Geschäftsführer/in. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer(in) zu unterzeichnen.

7. Für die Wahlen zur Vorstandschaft ist ein Wahlausschuss zu bilden, der aus einem Ausschussvorsitzenden und 2 Wahlhelfern besteht … die Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

9. Zu einer Satzungsänderung sind dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

10. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

11. Der Vorstand kann jederzeit von sich aus oder durch Antrag von 1/3 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen nach § 6 entsprechend.

§ 7 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schongau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 (Gerichtsstand)

Der Gerichtsstand ist Weilheim

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.11.2008 beschlossen.

Dr. Helmut Zedelmaier

1. Vorsitzender