Stiftungszweck:
Die Kulturstiftung Schongauer Land wurde vom Förderverein Stadthalle Schongau e.V. und vom Kulturverein Schongauer Land e.V. errichtet und mit Urkunde vom 18.12.2002 als öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schongau anerkannt.
Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur im Schongauer Land sowie der musischen Ausbildung junger Menschen.
Das Stiftungsvermögen beträgt EUR 68.272,37 und soll durch Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse von Privatpersonen und nicht zuletzt durch weitere Zustiftungen kontinuierlich gesteigert werden.
Die Stiftung ist vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützige Körperschaft anerkannt und darf Spendenquittungen ausstellen. Alle Zuwendungen an die Stiftung sind steuerbegünstigt. Höhere Zuwendungen und Zustiftungen können unter bestimmten Voraussetzungen auf mehrere Jahre verteilt werden.
Vorstand
Vorsitzender des Stiftungsvorstandes:
Mario Lindauer, Baumrißstraße 15, 86956 Schongau
E-Mail Lindauer-schongau@t-online.de
Stellvertreter des Stiftungsrates:
Georg Ruhland
Vorsitzender des Stiftungsrates:
Fritz Mäuerle, Ölberg 23, 82401 Rottenbuch
E-Mail f.maeuerle@gmx.de
Stellvertreter des Stiftungsratsvorsitzenden:
Helmut Schmidbauer fabricolan@t-online.de
Stiftungsratsmitglieder:
Manfred Haslinger, Marianne Porsche-Rohrer, Paul Huber, Renate Schmidinger, Sabine Braun,
Dr. Helmut Zedelmaier
Unterstützen
Auch Sie können durch finanzielle Unterstützung zum Wachstum der Stiftung und zur Erfüllung des Stiftungszweckes beitragen.
Unsere Bankverbindung:
Kreissparkasse Schongau
Bankkonto DE89701695090000114000
BIC: BYLADEM1SOG
- Basilika Altenstadt – Renovierungsarbeiten
- Bücherei Schongau – Anschaffung von Büchern
- Festlicher Sommer in der Wies – Regionale Erstaufführung des „Tyroler Requiems“
- Musikschule Schongau – Probierwochenende des Jugend-Streichorchesters
- Förderung der musischen Ausbildung junger Menschen – Andreas Wiesmann, Studierender am Salzburger Mozarteum
- Museum Schongau – Beschaffung einer Museum-Software
- Museum Schongau – Beschaffung einer Vitrine für Sonderausstellungen
- Kleine örtliche Sammlung der Gemeinde Rottenbuch – Beschaffung einer Ausstellungsvitrine
- Kammerchor CantaBene, Hohenpeißenberg – Förderung der Chormusik
- Festlicher Sommer in der Wies – Aufführung des Weihnachtskonzertes
- Welfengymnasium – Förderung der Orchestermusik
- Musikschule Pfaffenwinkel – Förderung der Orchestermusik
- Kultur Pur im Kulturverein Schongauer Land – Förderung zum 10-jährigen Bestehen der Kulturreihe
- Museum Schongau – Ankauf einer seltenen Lithographie der Stadt Schongau aus der Zeit um 1830/1840
- Gemeinde Burggen und Museum Schongau – Aufbereitung von Grabbeigaben aus frühmittelalterlichen Gräbern
- Filmclub Pfaffenwinkel – Kauf eines Beamers
- Villa Rustica in Peiting – Fördermittel für die Errichtung eines Hypocausten-Heizungs-Modelles
- Künstlervereinigung Schongauer Gruppe – Ausstellungskatalog zum 40-jährigen Bestehen
- Museum Schongau – Zuschuss für die Renovierung eines sogenannten Vesperbildes (geschnitzte Madonna)
- Kirchengemeinde Mariae Himmelfahrt Schongau – Zuschuss für das Rankett der Kirchenorgel
- Kulturverein Schongauer Land – Zuschuss für den Ausstellungskatalog „Erlebnis Kunst“
- Stadt Schongau – Zuschuss für „Schongauer Historisches Namenbuch“
- Stadt Schongau – Restaurierung der Kopie des Reichel-Adlers vor dem Rathaus Schongau
- Anbringung der Windfahne am Kindergarten Verklärung Christi (früheres Offizierscasino des Schongauer Flugplatzes)
- Förderung des Theatervereins Treibhaus im Kulturzentrum Schwabniederhofen
- Tschechischer Liederabend – Anna-Magdalena Perwein mit Studierenden am Salzburger Mozarteum
- Wallfahrtsmuseum Wies – Herausgabe eines Essays von Arthur Maximilian Miller
- Gitarrenkonzert „Magier der Saitenklänge“ – mit Bundes-Preisträger „Jugend musiziert“ Moritz Kraus
- Historischer Verein Schongau, Stadt und Land – Gedenktafel zum 100. Todestag von Chorregent Heinrich Huber
Kulturstiftung Schongauer Land
Satzung
Der Förderverein zur Errichtung einer Stadthalle für kulturelle Zwecke in Schongau e.V. (Förderverein Stadthalle) und der Kulturverein Schongauer Land e.V. (Kulturverein) errichten die Kulturstiftung Schongauer Land und geben ihr folgende Satzung:
§1
Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung für den Namen „Kulturstiftung Schongauer Land“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schongau.
§2
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Schongauer Land sowie der musischen Ausbildung junger Menschen.
Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Gewährung zweckgebundener finanzieller und sachlicher Zuwendungen für Veranstaltungen und Projekte gemäß Absatz 1 sowie durch eigene Aktivitäten verwirklicht.
Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn die Empfänger mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§3
Einschränkungen
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen begünstigen.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§4
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus 56.000 Euro, davon 28.400 Euro in bar – eingezahlt auf Girokonto Nr. 5297999 bei der Kreissparkasse Schongau – und 27.600 Euro im Zertifikat Nr. 9245267 der Kreissparkasse Schongau – Laufzeit bis 28.02.2003.
Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5
Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit sie von Zuwendungen nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, sowie aus sonstigen Einnahmen; § 4 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
§ 6
Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind
1. Der Stiftungsvorstand
2. Der Stiftungsrat
3. Der Ehrenrat
Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können ersetzt werden.
§ 7
Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertreter/in.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen.
nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Stiftungsvorstand bis zur Berufung eines neuen Stiftungsvorstandes im Amt. Wiederberufung ist zulässig.
§ 8
Vertreter der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er aht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende die Stiftung allein.
Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat unverzüglich Kenntnis zu geben.
Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere
1. Die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages der Stiftung
2. Die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Stiftungsmittel
3. Die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der
Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihre Vermögen (§ 9 Absatz 1 Satz 2)
Der Stiftungsvorstand hat die/den Vorsitzende/n im Verhinderungsfall die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n des Stiftungsrates über alle Entscheidungen des laufenden Geschäftsganges auf dem Laufenden zu halten.
§ 9
Geschäftsführung, Geschäftsjahr
Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und ihr Vermögen zu fertigen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.
Sechs Mitglieder des Stiftungsrates werden bei der Begründung der Stiftung von den Stiften benannt. Anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zu- oder Wiederwahl selbst.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen im kulturellen Leben des Schongauer Landes verwurzelt sein.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann ein neues Mitglied für die Dauer einer Amtszeit von fünf Jahren zugewählt werden. Die Mindestzahl von fünf Mitgliedern ist einzuhalten. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
§ 11
Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit.
Er beschließt insbesondere über
1. Den Haushaltsvoranschlag (§ 8 Absatz 4 Nr. 1)
2. Die Verwendung des Stiftungsmittels (§ 8 Absatz 4 Nr. 2)
3. Die Jahres- und Vermögensrechnung (§ 8 Absatz 4 Nr. 3)
4. Die Berufung- und Abberufung des Stiftungsvorstandes
5. Die Entlastung des Stiftungsvorstandes
6. Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung
Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§ 12
Geschäftsgang des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied oder der Vorstand dies verlangt. Der Vorstand kann an den Sitzungen teilnehmen, auf Verlangen des Sitzungsrates ist er dazu verpflichtet.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erhoben wird.
Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 14 vorliegt, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.
§ 13
Ehrenrat
Es wird ein Ehrenrat begründet, in den private Stifter als Dank und Anerkennung für ihr Engagement berufen werden.
Der Ehrenrat wird vom Stiftungsvorstand einmal jährlich einberufen, um die Mitglieder durch den Stiftungsrat über die Entwicklung der Stiftung, über ihre Fördermaßnahmen und künftigen Aktivitäten zu informieren und mit ihnen zu erörtern. Entsprechend dem rein repräsentativen Charakter des Ehrenrates sind die dabei vorgetragenen Wünsche und Anregungen für den Stiftungsrat jedoch nicht binden.
§ 14
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
Umwandlung und Aufhebung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
Beschlüsse nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
§ 15
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfalle ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Kulturstiftung der Kreissparkasse Schongau. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
Schongau, den 15.12.2002
(Reinhard Scheele) (Franz Irblich)
Vorsitzender des Schatzmeister des
Förderverein Stadthalle Förderverein Stadthalle
(Dr. Helmut Zedelmaier)
Vorsitzender des
Kulturvereins Schongauer Land
(Anerkannt von der Reg. V. Oberbayern
mit RS vom 18.12.2002
Nr. 230 33-1222 WM 19)